Satzung


Box-Club Kostheim 1960 e.V.; Maaraustraße 3; 55246 Mainz-Kostheim


Gerichtsstand: Amtsgericht Wiesbaden, Vereinsregisternummer 2798

 

Satzung

Version 2016

§ 1

Der Verein trägt den Namen Box-Club Kostheim 1960,
hat seinen Sitz in Mainz-Kostheim und ist unter der Nummer 2798 in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesbaden eingetragen.

§ 2

Zweck des Vereins ist die Förderung des Olympischen Boxens im
Leistungs- und Breitensport sowie in der Kinder- und Jugendarbeit.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung.

§ 3

Die Geschäftsstelle des Vereins befindet sich in 55246 Mainz-Kostheim,
Maaraustraße 3.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 4

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Zulässig sind lediglich Aufwandsentschädigungen.

§ 6

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.

§ 7

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an
den Hessischen Boxverband e. V., der es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den
schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Jugendliche unter 18 Jahren
bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.

Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet die
Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinssatzung anzuerkennen, die
Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die
festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen rechtzeitig zu entrichten,
die Anordnungen des Vorstands und die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung zu respektieren sowie die weiteren sportrechtlichen
Vorgaben nach den jeweils geltenden Verbandsrichtlinien bei sportlichen
Aktivitäten zu beachten.

Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied
für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet am SEPA-Verfahren
für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das hat das Mitglied in
der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu klären. Laufende
Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen. Mitglieder,
die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, können einen
höheren Mitgliedsbeitrag zahlen, erhöht um die dem Verein damit
verbundenen Aufwendungen zum Einzug des Beitrages. Dieser Betrag wird vom
Vorstand festgelegt. Der Vorstand kann die Aufnahme von Mitgliedern
ablehnen, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen.

§ 9

Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Quartalsende möglich. Er hat
bis spätestens 14 Tage vor Quartalsende durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten
in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder es
der Zahlung seines Beitrages nach Aufforderung nicht nachkommt. Über
den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der
Beschluss wird dem Mitglied schriftlich und mit Begründung zugesandt.
Der Beschluss gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die dem Verein
bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Anschrift gerichtet ist.

Die Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von
E-Mail-Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds..

§ 10

Die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen in einer Beitragsordnung festgelegt.

Erfordert das Interesse des Vereins eine umgehende Änderung der
Beiträge, so kann der Vorstand diese auch ohne Berufung der
Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen
beschließen. Über eine lediglich vom Vorstand beschlossene
Änderung der Beiträge sind die übrigen Mitglieder
unverzüglich zu unterrichten.

In diesem Falle ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine
Entscheidung über den Beitrag herbei zu führen.

Ehrenmitglieder haben keine Beiträge zu entrichten. Darüber
hinaus kann der Vorstand einzelne Mitglieder für einen bestimmten
Zeitraum oder auf Dauer von der Zahlung der Beiträge freistellen. In
gleicher Weise ist die Zahlung ermäßigter Beiträge
möglich. Das Nähere kann die Beitragsordnung regeln.

Der Vorstand besteht aus dem Ersten und dem Zweiten Vorsitzenden, dem
Schatzmeister, und zwei weiteren Mitgliedern. Darüber hinaus
können bis zu zwei weitere Mitglieder gewählt werden.

Im Falle von Vakanzen im Vorstand in der laufenden Wahlperiode kann sich
der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl
ergänzen. Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen
Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.

Gesetzliche Vertreter des Vorstandes sind der Erste und Zweite
Vorsitzenden, sowie der Schatzmeister. Es gilt das Vieraugenprinzip.
Jeweils zwei der vorgenannten Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur
Vertretung des Vereins berechtigt.

Ab einem Betrag für eine Gesamtmaßnahme von 2500€ ist die Zustimmung des gesamten Vorstandes
einzuholen.

§ 12

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und
erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle die Aufgaben, die nicht durch
Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat
insbesondere folgende Aufgaben:

  • die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    und die Geschäftsführung des Vereins nach der
    Vereinssatzung
  • die Vorbereitung der Mitgliederversammlung
  • Beschlussfassung zwischen den Mitgliederversammlungen
  • Personalangelegenheiten (z.B. Trainer) zu regeln

Der Vorstand ist ermächtigt Satzungsänderungen
durchzuführen, die vom zuständigen Amtsgericht als Voraussetzung
zur Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangung bzw. dem Erhalt der
Gemeinnützigkeit gefordert werden. Es darf sich um keine
Beschlüsse handeln, die den Zweck oder die Aufgaben dieser Satzung
ändern. Die Änderungen dürfen ausschließlich den
geforderten Bedingungen dieser Ämter entsprechen. Der Beschluss muss
einstimmig herbeigeführt und die Änderungen müssen der
nächsten Mitgliederversammlung zur Abstimmung gegeben werden.

§ 13

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren gewählt, er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur
Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Die Amtsinhaber müssen Vereinsmitglied sein.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.

Außerdem ist die Mitgliederversammlung zu berufen, wenn es das
Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Berufung von einem Drittel
der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand
schriftlich verlangt wird.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit
diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist unter anderem zuständig
für folgende Angelegenheiten:

  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;
  • Entlastung des Vorstandes;
  • Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer;
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern;
  • Änderung der Satzung (sofern Änderungen die
    Vorstandswahlen betreffen, werden sie vor den Wahlen
    durchgeführt);
  • Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder

Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer
von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des
Vorstands sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die
Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die
Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der
Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht
erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die
Zweckmäßigkeit der Vorgänge.

§ 15

Jede Mitgliederversammlung wird vom Ersten oder Zweiten Vorsitzenden unter
Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per Email
einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung
mitzuteilen.

Mitteilungen jeglicher Art (z.B. Einladung zur Mitgliederversammlung)
gelten als zugegangen, wenn sie an die dem Verein bekannt gegebene
Anschrift oder E-Mail-Anschrift gerichtet wurden.

Die Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von
E-Mail-Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds.

§ 16

Die Mitgliederversammlung wird von einem Versammlungsleiter geleitet,
welcher nach Vorschlag mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen
gewählt wird.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken zu
protokollieren und vom Versammlungsleiter durch Unterschrift zu
bestätigen.

§ 17

Eine Änderung der Vereinssatzung kann die Mitgliederversammlung mit
einer Dreiviertelmehrheit beschließen.

§ 18

Zur Änderung des Vereinszweckes oder zur Auflösung des Vereins
sind ein einstimmiger Vorstandsbeschluss sowie die Zustimmung einer
Dreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich.

Beitragsordnung (mtl.):


Erwachsene 20,- Euro, Jugendliche 10,- Euro, Sozialbeitrag 8,- Euro /
Passivbeitrag 3,- Euro / Bambini 3,- Euro

Die Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 20. November 2016 in
Kostheim beschlossen.