Satzung

Box-Club Kostheim 1960 e.V.; Maaraustraße 3; 55246 Mainz-Kostheim
Gerichtsstand: Amtsgericht Wiesbaden, Vereinsregisternummer 2798

Satzung

Version 2023

 

§ 1
Der Verein trägt den Namen Box-Club Kostheim 1960 e.V.,
hat seinen Sitz in Mainz-Kostheim und ist unter der Nummer 2798 in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesbaden eingetragen.

 

§ 2
Zweck des Vereins ist die Förderung des Olympischen Boxens im
Leistungs- und Breitensport sowie in der Kinder- und Jugendarbeit.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

        • Unterstützung von Mitgliedern bei der Ausübung des Sports, insbesondere des Boxsports.
        • Unterstützung von Mitgliedern im Bereich des Leistungssports Boxen.
        • Durchführung eines plan- und regelmäßigen, geordneten Sport- und Trainingsbetriebs

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

§ 3
Die Geschäftsstelle des Vereins befindet sich in 55246 Mainz-Kostheim, Maaraustraße 3.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 4
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 5
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Zulässig sind lediglich Aufwandsentschädigungen.

 

§ 6
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 7
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Hessischen Boxverband e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 8
Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.

Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen rechtzeitig zu entrichten, die Anordnungen des Vorstands und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren sowie die weiteren sportrechtlichen Vorgaben nach den jeweils geltenden Verbandsrichtlinien bei sportlichen Aktivitäten zu beachten.

Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet am SEPA-Verfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu klären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen. Mitglieder,
die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, können einen höheren Mitgliedsbeitrag zahlen, erhöht um die dem Verein damit verbundenen Aufwendungen zum Einzug des Beitrages. Dieser Betrag wird vom Vorstand festgelegt. Der Vorstand kann die Aufnahme von Mitgliedern ablehnen, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen.

 

§ 9
Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Quartalsende möglich. Er hat bis spätestens 14 Tage vor Quartalsende durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder es der Zahlung seines Beitrages nach Aufforderung nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Beschluss wird dem Mitglied schriftlich und mit Begründung zugesandt. Der Beschluss gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Anschrift gerichtet ist.

Die Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von E-Mail-Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds.

 

§ 10
Die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen in einer Beitragsordnung festgelegt.

Erfordert das Interesse des Vereins eine umgehende Änderung der Beiträge, so kann der Vorstand diese auch ohne Berufung der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen. Über eine lediglich vom Vorstand beschlossene Änderung der Beiträge sind die übrigen Mitglieder unverzüglich zu unterrichten.

In diesem Falle ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Entscheidung über den Beitrag herbei zu führen.

Ehrenmitglieder haben keine Beiträge zu entrichten. Darüber hinaus kann der Vorstand einzelne Mitglieder für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer von der Zahlung der Beiträge freistellen. In gleicher Weise ist die Zahlung ermäßigter Beiträge möglich. Das Nähere kann die Beitragsordnung regeln.

 

§ 11
Der Vorstand besteht aus dem Ersten und dem Zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister, und zwei weiteren Mitgliedern. Darüber hinaus können bis zu zwei weitere Mitglieder gewählt werden.

Im Falle von Vakanzen im Vorstand in der laufenden Wahlperiode kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.

Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Aufwendungen. Die Mitgliederversammlung kann für einzelne oder alle Vorstandsmitglieder eine angemessene Vergütung gemäß §3 Nr. 26a EstG beschließen. Organmitglieder oder besondere Vertreter haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz  oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.

Gesetzliche Vertreter des Vorstandes sind der Erste und Zweite Vorsitzenden, sowie der Schatzmeister. Es gilt das Vieraugenprinzip. Jeweils zwei der vorgenannten  Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

Ab einem Betrag für eine Gesamtmaßnahme von 2.500,00 € ist die Zustimmung des gesamten Vorstandes einzuholen.

 

§ 12
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

          • die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Geschäftsführung des Vereins nach der Vereinssatzung
          • die Vorbereitung der Mitgliederversammlung
          • Beschlussfassung zwischen den Mitgliederversammlungen
          • Personalangelegenheiten (z.B. Trainer) zu regeln

Der Vorstand ist ermächtigt Satzungsänderungen durchzuführen, die vom zuständigen Amtsgericht als Voraussetzung zur Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangung bzw. dem Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden. Es darf sich um keine Beschlüsse handeln, die den Zweck oder die Aufgaben dieser Satzung ändern. Die Änderungen dürfen ausschließlich den geforderten Bedingungen dieser Ämter entsprechen. Der Beschluss muss einstimmig herbeigeführt und die Änderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung zur Abstimmung gegeben werden.

 

§ 13
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Die Amtsinhaber müssen Vereinsmitglied sein.

 

§ 14
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Außerdem ist die Mitgliederversammlung zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Berufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist unter anderem zuständig für folgende Angelegenheiten:

          • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;
          • Entlastung des Vorstandes;
          • Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer;
          • Ernennung von Ehrenmitgliedern;
          • Änderung der Satzung (sofern Änderungen die Vorstandswahlen betreffen, werden sie vor den Wahlen durchgeführt);
          • Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder

Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge.

 

§ 15
Jede Mitgliederversammlung wird vom Ersten oder Zweiten Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per Email einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.

Mitteilungen jeglicher Art (z.B. Einladung zur Mitgliederversammlung) gelten als zugegangen, wenn sie an die dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Anschrift gerichtet wurden.

Die Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von E-Mail-Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds.

 

§ 16
Die Mitgliederversammlung wird von einem Versammlungsleiter geleitet, welcher nach Vorschlag mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt wird.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Versammlungsleiter durch Unterschrift zu bestätigen.

 

§ 17
Eine Änderung der Vereinssatzung kann die Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit beschließen.

 

§ 18
Zur Änderung des Vereinszweckes oder zur Auflösung des Vereins sind ein einstimmiger Vorstandsbeschluss sowie die Zustimmung einer Dreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich.